Partnerschaftlich gut beraten
Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
Werden Sie Teil unseres Erfolgsteams
Gewachsene Kompetenz und erworbenes Vertrauen
Aktuelles aus der Wirtschaft
Welcome CPP Blog Neu
Welcome CPP Blog
Welcome to the block editor
02.05.2024
Steuerliche Gewinnermittlung: Zur Berechnung von Überentnahmen
Steuerliche Gewinnermittlung: Zur Berechnung von Überentnahmen
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung eines Unternehmens sind Schuldzinsen dann nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Durch die gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 4a EStG) soll die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen. Dabei ging es um den Alleingesellschafter einer GmbH, der diese auf sein Einzelunternehmen verschmolz. Das Finanzamt berechnete für das Einzelunternehmen Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen. Die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.
Übergang des Kapitalkontos als Einlage
Das Finanzgericht hat anders entschieden: In dem Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen sei eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu sehen (Urteil vom 19. März 2024, Az. 15 K 15090/22).
Zwar stelle § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit dar. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.
Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 02.05.2024
22.04.2024
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an.
Jahressteuergesetz 2022
Das Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 stellte rückwirkend zum 1.1.2022 Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben, wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Der Antragsteller argumentierte, er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.
Keine irreparablen Nachteile
Der Aussetzungsantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten, so das FG Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (Az. 7 V 10/24). Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 22.04.2024
16.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Bareinnahmen befasst – und sprach dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz zu. Im Sachverhalt ging es um die Beschaffenheit einer Registrierkasse aus den 1980ern.
Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt erachtete die Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.
Manipulierbarkeit der Registrierkasse
Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des Finanzamts im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das Finanzgericht allerdings nicht feststellen können.
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 28.11.2023, Az. X R 3/22). Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen.
Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 16.04.2024
15.04.2024
Renovierungskosten nach Brandschaden
Renovierungskosten nach Brandschaden
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit Fragen der Abgrenzung sofort abzugsfähiger Werbungskosten von anschaffungsnahen Herstellungskosten auseinanderzusetzen. Zweitere sind lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen.
Der Kläger hatte 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro erworben und sodann gegen monatliche Mietzahlung von 260 Euro vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet, weil der Kläger beabsichtigte, eine Kernsanierung vorzunehmen. 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Der Kläger machte Erhaltungsaufwendungen geltend, die aus Brandbeseitigungskosten und sonstigen Renovierungskosten zusammensetzten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Das FG Düsseldorf erachtete die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zutreffend habe das Finanzamt allerdings die übrigen Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Zweck dieser Differenzierung sei die Vermeidung einer ungleichen steuerlichen Behandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem eines heruntergewirtschafteten Gebäudes, das er nach dem Erwerb selbst renoviere.
Die Entscheidung vom 28.11.2023 (Az. 10 K 2184/20 E) ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. IX B 2/24) eingelegt.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 15.04.2024