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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
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11.10.2024
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Eheleute hatten 2021 die Heizung in ihrem Einfamilienhaus durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Sie bezahlten monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag, 2021 insgesamt 2.000 Euro. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.
Rechnung muss vollständig bezahlt sein
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist geregelt in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dem Urteil des BFH vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) kann sie nicht in Anspruch genommen werden, bevor Steuerpflichtige den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt haben. Andernfalls liegt der gesetzlich geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, so der BFH, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen als Alternative
Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass hier für 2021 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht komme. Danach werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn dennoch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werde, dann sei eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 11.10.2024
07.10.2024
Städtevergleich der Grundsteuerlast
Städtevergleich der Grundsteuerlast
Die jährliche Grundsteuerlast für Eigentümer und Mieter eines typischen Einfamilienhauses ist je nach Stadt sehr unterschiedlich: Während in Regensburg 335 Euro fällig werden, sind es für ein vergleichbares Haus in Witten 771 Euro.
Das ist ein zentrales Ergebnis des diesjährigen Grundsteuerrankings des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln.
"Uns beunruhigt vor allem die Entwicklung der kommunalen Hebesätze, die letztlich über die Belastung entscheiden", kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke bei der Vorstellung der Ergebnisse am 7. Oktober in Berlin. In 26 der 100 untersuchten Städte sind die Hebesätze seit der letzten Untersuchung im Jahr 2021 erhöht worden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 Prozent, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021.
Die fünf günstigsten und die fünf teuersten Städte:
Platz 1 Regensburg
Platz 2 Koblenz
Platz 3 Erlangen
Platz 4 Ulm
Platz 5 Düsseldorf und Ratingen
Platz 96 Duisburg
Platz 97 Darmstadt
Platz 98 Mülheim an der Ruhr
Platz 99 Offenbach am Main
Platz 100 Witten
Weiterführende Informationen:
Das komplette Grundsteuerranking findet sich hier zum Download.
(Haus & Grund / STB Web)
Artikel vom 07.10.2024
27.09.2024
Bundestag stimmt für Bürokratieentlastungsgesetz
Bundestag stimmt für Bürokratieentlastungsgesetz
Der Bundestag hat am 26. September 2024 den Entwurf der Bundesregierung für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV angenommen. Vorgesehen sind unter anderem eine Modernisierung der Bekanntgabe von Steuerbescheiden, weniger Dokumentationspflichten und verkürzte Aufbewahrungsfristen.
Zuvor hatte der Rechtsausschuss die Vorlage noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erheblich ergänzt. Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten. Dazu ist unter anderem vorgesehen, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen.
Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.
Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die mehrheitlich angenommenen Änderungen des Rechtsausschusses greifen Anregungen von Verbänden und des Bundesrates auf. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant. Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne.
Verkürzte Aufbewahrungsfristen
Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurde zudem die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. "Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren", heißt es dazu.
(Bundestag / STB Web)
Artikel vom 27.09.2024
24.09.2024
Klage gegen neue Grundsteuerbewertung abgewiesen
Klage gegen neue Grundsteuerbewertung abgewiesen
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid nach dem Bundesmodell.
Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell.
Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des Finanzgerichts Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23).
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 24.09.2024