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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
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Aktuelles aus der Wirtschaft
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20.05.2022
Bundesrat stimmt Steuerentlastungen zu
Bundesrat stimmt Steuerentlastungen zu
Energiepreispauschale, Kinderbonus, Steuerentlastungen: In seiner Plenarsitzung am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:
- Energiepreispauschale: Für 2022 ist einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro vorgesehen. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
- Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
- Höherer Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1. Januar 2022.
- Anhebung des Grundfreibetrags: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro - ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022.
- Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 20.05.2022
13.05.2022
Droht Sportvereinen Umsatzsteuerpflicht?
Droht Sportvereinen Umsatzsteuerpflicht?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine bei der Umsatzsteuer nicht auf eine allgemeine EU-Steuerfreiheit berufen können.
Die Entscheidung des BFH betrifft zwar unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil vom 21.04.2022 (Az. V R 48/20, (V R 20/17)) ausdrücklich an. Die Problematik dürfte sich nach Einschätzung des BFH nur gesetzgeberisch lösen lassen.
Leistungen gegen gesondertes Entgelt
In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich unter anderem um die Golfspielplatznutzung, den Verleih von Golfbällen und Caddys, den Verkauf von Golfschlägern sowie um Startgelder bei Golfturnieren und Veranstaltungen.
Vermögenszweckbindung im Auflösungsfall
Diese Leistungen sah das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig an. Eine mögliche Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich versagte es, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, da es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Die EU-Rechtsprechung setzt aber voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 13.05.2022
11.05.2022
Ertragsbesteuerung virtueller Währungen
Ertragsbesteuerung virtueller Währungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zu sogenannten Token und virtuellen Währungen veröffentlicht. Das BMF-Schreiben soll als rechtssicherer Leitfaden für die Praxis dienen.
Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.
Wichtiger Zwischenschritt bei der Erarbeitung des BMF-Schreibens war die Anhörung im Sommer 2021. In dessen Rahmen hatten sich eine Vielzahl von Verbänden und Praktikern, aber auch einzelne Bürgerinnen und Bürger mit Hinweisen und Stellungnahmen an das BMF gewandt. Eine der am intensivsten diskutierten Fragen war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern hält das BMF-Schreiben nun fest, dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.
DasBMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 11.05.2022
10.05.2022
Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind
Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn die Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung.
In einer Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.
Sechs Monate Erkrankungsdauer als Grenze
Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.
Berücksichtigung wegen Behinderung möglich?
Der dem Urteil des BFH vom 15.12.2021 (Az. III R 43/20) muss das Finanzgericht nun aber noch klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb insofern zu berücksichtigen ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 10.05.2022