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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
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04.09.2024
Förderung beim Kauf von Bestandsimmobilien
Förderung beim Kauf von Bestandsimmobilien
Am 3.9.2024 startete das neue Förderprogramm "Jung kauft Alt", das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt.
Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu.
Details zum Programm:
- Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inklusive (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
- Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (plus 10.000 Euro je weiteres Kind).
- Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Bestand. Die Gebäude müssen dabei den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.
- Fördervoraussetzung ist, dass das zu erwerbende Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nicht förderfähig sind Gebäude, die nicht zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehen sind, wie Ferienwohnungen oder Gartenhäuser. Die Zweckbindung – selbstgenutztes Wohneigentum – besteht für die Dauer von fünf Jahren; die Wohneinheit selbst muss für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
- Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen. Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderanzahl und betragen bei einem Kind maximal 100.000 Euro, bei zwei Kindern maximal 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern maximal 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.
- Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen beziehungsweise bezogen haben.
Weiterführende Informationen:
(BMWSB / KfW / STB Web)
Artikel vom 04.09.2024
28.08.2024
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke
Wann ist eine längere Fahrtstrecke als verkehrsgünstiger im Rahmen der Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich anzuerkennen? Hiermit hat sich das Niedersächsische Finanzgericht beschäftigt.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
"Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
"Google Maps"-Recherche zur Strecke
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kam im Streitfall eine Erhöhung der Entfernungspauschale nicht in Betracht (Urteil vom 3. April 2024, Az. 9 K 117/21, rechtskräftig). Das Niedersächsische Finanzgericht konnte schon nicht feststellen, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach der "Google Maps"-Recherche des Gerichts ist diese bei üblicher Verkehrslage nicht nur um 27,5 km kürzer, sondern auch um 11 Minuten schneller.
Prüfung von Verkehrsstörungen
Bei extremen Stauverhältnissen könne die Umwegstrecke freilich auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein. Entscheidend sei jedoch, ob die erste Tätigkeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen durch Benutzung der Umwegstrecke in der Regel schneller und pünktlicher erreicht werde. Eine diesbezügliche Überzeugung konnte sich das Gericht nicht bilden und es liege auch nicht auf der Hand, dass eine 27,5 km längere Strecke schneller sei.
Auch der höheren Zahl der Ampeln und der erforderlichen Fahrt durch die Innenstadt bei Benutzung der kürzeren Strecke kamen hier keine entscheidende Bedeutung zu.
Krankheitsbedingte Zumutbarkeit der Benutzung einer bestimmten Strecke
Schließlich hat das Gericht die Frage nach der Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Strecke aufgrund der Krankheitssituation des Klägers geprüft. Dieser schilderte eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung infolge eines Verkehrsunfalls sowie Schwerbehinderung nach Rücken-OP und Rückenschmerzen mit der Erforderlichkeit von Pausen.
Zwar hatte das Finanzgericht Hamburg in einem Fall eine amtsärztlich attestierte Höhenangst ausreichen lassen, um die Benutzung einer kürzeren Strecke, die über eine Brücke führt, als nicht zumutbar anzusehen (Urteil vom 24. März 2003, Az. II 61/02).
Für eine erhöhte Unfallgefährlichkeit der kürzeren Strecke hat der Kläger hier jedoch keine nachvollziehbaren Belege vorgelegt und konnte das Gericht von seiner Argumentation nicht überzeugen.
(Nieders. FG / STB Web)
Artikel vom 28.08.2024
23.08.2024
Vergabe steuerlicher Wirtschafts-ID
Vergabe steuerlicher Wirtschafts-ID
Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe begonnen werden.
Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Ziel ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.
Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden.
Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit.
Weiterführende Informationen bietet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Website unter www.bzst.de/widnr
(BMF / BZSt / STB Web)
Artikel vom 23.08.2024
22.08.2024
Zinssatz für Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand
Zinssatz für Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz für Aussetzungszinsen von 6 Prozent jährlich für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Steuerpflichtige müssen also die festgesetzte Steuer zunächst einmal zahlen. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann jedoch auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden. Für Steuerpflichtige bedeutet das einerseits, dass sie die Steuer zunächst nicht zahlen müssen. Andererseits droht allerdings eine Belastung mit Zinsen, wenn das Rechtsmittel am Ende doch ohne Erfolg bleibt und die Steuer "nachträglich" gezahlt werden muss. Diese Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.
Mit Beschluss vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Vollverzinsung in dieser Höhe ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen erstreckt.
Strukturelle Niedrigzinsphase
Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für insgesamt 78 Monate festgesetzt, darunter im Zeitraum von 1.1.2019 bis 15.4.2021.
Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat in diesem Zeitraum mit dem Gleichheitssatz im Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.
Aussetzungszinsen versus Nachzahlungszinsen
Zudem würden Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 % jährlich, berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so der BFH in seinem Beschluss vom 8.5.2024 (Az. VIII R 9/23).
Das vorinstanzliche FG Münster hatte die Höhe der Aussetzungszinsen übrigens noch für verfassungsgemäß erachtet, ebenso das FG Baden-Württemberg.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 22.08.2024