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Unsere Expertise
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Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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13.03.2025
Vereinbarung über Tantiemen in einer Aktiengesellschaft
Vereinbarung über Tantiemen in einer Aktiengesellschaft
Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied sind steuerlich anzuerkennen. Nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die dann zu höheren Körperschaftsteuern beim Unternehmen führt.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft (AG) mit einem Vorstandsmitglied umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen geregelt. Die Vereinbarung wurde durch den Aufsichtsrat getroffen.
Gefahr einer "Gewinnabsaugung"
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten die Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer. Dem ist der BFH mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) entgegengetreten. Zwar bestehe bei solchen Tantiemen die Gefahr einer "Gewinnabsaugung". Das Finanzgericht habe sich jedoch an der Rechtsprechung zur Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH orientiert.
Unterschied zwischen AG und GmbH
Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders als bei einer GmbH. Denn für die AG handele ein Aufsichtsrat, der gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Interessen der AG zu wahren. Das Vorstandsmitglied im Streitfall habe den Aufsichtsrat nicht beherrschen können. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hätte, was für eine vGA sprechen würde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 13.03.2025
10.03.2025
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Entgelte für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau können der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat, so der BFH in einer weiteren Entscheidung (Urteile vom 30.10.202, Az. II R 15 und 18/22).
In beiden Verfahren kauften die Kläger Grundstücke für den Bau geplanter Immobilien. Die jeweilige Verkäuferin verpflichtete sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der Häuser. Jeweils nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bauausführung.
Regelung im Grundstückskaufvertrag
Für diesen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die Käufer Mehrkosten für solche nachträglichen Sonderwünsche zu tragen hatten und nur die Verkäuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt hielt die Entgelte dafür für grunderwerbsteuerpflichtig. Die Klagen dagegen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Auch der BFH gab in den Revisionsverfahren überwiegend dem Finanzamt recht. Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche seien jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen sah der BFH im ersten Fall gegeben, da dort bereits entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.
Ausnahme: Hausanschlusskosten
Davon ausgenommen seien allerdings die Hausanschlusskosten, um die es in der zweiten Streitsache ging. Die Übernahme dieser Entgelte durch den Kläger wurde nämlich nicht nachträglich vereinbart, sondern ergab sich bereits aus dem Grundstückskaufvertrag selbst.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 10.03.2025
07.03.2025
Renten steigen um 3,74 Prozent
Renten steigen um 3,74 Prozent
Die Renten in Deutschland sollen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Die Anpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung der Beschäftigten.
Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liege bei 3,69 Prozent, basierend auf den vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Zahlen. Darüber hinaus werde die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend sei. Schließlich spiele auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle.
So ergibt sich eine leicht höhere Rentenanpassung im Vergleich zur Lohnentwicklung von 3,74 Prozent. Dies entspricht einer Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom 07.03.2025
06.03.2025
Mittelstand: Sinkende Nachfrage nach Krediten
Mittelstand: Sinkende Nachfrage nach Krediten
Nach Auswertungen der Förderbank KfW verzichten immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland bei der Finanzierung ihrer Investitionen auf Bankkredite. Die Ursachen dafür liegen allerdings eher nicht in Restriktionen.
Der Anteil investierender Mittelständler, die auf Bankkredite zurückgegriffen haben, hat sich in den vergangenen 20 Jahren sogar nahezu halbiert, so die KfW – von 40 Prozent im Jahr 2004 auf 23 Prozent im Jahr 2023. Jährlich werden dazu kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen befragt. An der jüngsten Erhebung haben sich rund 10.000 Unternehmen beteiligt.
Besonders seit 2014 ist die Nachfrage offenbar kontinuierlich zurückgegangen. Das sei überraschend, da insbesondere im Zeitraum 2014 bis 2021 die Zinsen außerordentlich niedrig waren und der Kreditzugang gut gewesen sei.
Hohe Eigenkapitalquote
Für die sinkende Nachfrage nach Krediten bieten die KfW-Mittelstandsexperten mehrere Erklärungsansätze. Zum einen hätten die Unternehmen ihre Eigenkapitalquoten kontinuierlich erhöht. Während die durchschnittliche Eigenkapitalquote im Mittelstand 2002 noch 18,4 Prozent betrug, lag sie 2023 bei 30,6 Prozent. Viele Unternehmen würden inzwischen Investitionen aus eigener Kraft stemmen und sich nicht verschulden wollen. So hätten 36 Prozent der mittelständischen Unternehmen 2023 angegeben, auf einen Kredit zu verzichten, um Schulden zu vermeiden.
Steigendes Inhaberalter
Ein weiterer Grund könnte laut KfW das Alter der Unternehmerschaft sein. Im Jahr 2024 waren 54 Prozent 55 Jahre oder älter. Vor 20 Jahren waren es lediglich 20 Prozent. Frühere Analysen hätten gezeigt, dass ältere Unternehmensinhaber im Hinblick auf ihr Ausscheiden und Nachfolgeregelungen zurückhaltender sind als jüngere.
Bürokratische Anforderungen
Auch höhere regulatorische Anforderungen und der damit verbundene Aufwand spielen wahrscheinlich eine Rolle. Denn infolge der gestiegenen Bankenregulierung benötigen die Kreditinstitute deutlich mehr Informationen und Unterlagen als früher.
(KfW / STB Web)
Artikel vom 06.03.2025