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Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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12.05.2026
Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen nicht abziehbar
Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen nicht abziehbar
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Dem Kläger stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.
Gleichwohl führte der Kläger mehrere Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, während der Firmenwagen in dieser Zeit von seiner Ehefrau genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend.
Gestaltung aus rein privaten Motiven
Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu – zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht entschied. Die Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, so das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 30/24).
Firma hätte Kosten vollständig getragen
Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den betreffenden Dienstreisen war nicht ersichtlich. Die Überlassung des Firmenwagens an seine Ehefrau sei aus rein privaten Motiven erfolgt; nur deshalb seien ihm überhaupt Fahrtkosten entstanden. Denn bei Nutzung des Firmenwagens für die Dienstreisen hätte die Arbeitgeberin die Kosten vollständig getragen.
Vor diesem Hintergrund seien die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die so entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen, so der BFH.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 12.05.2026
08.05.2026
Bundesrat stimmt für Reform der privaten Altersvorsorge
Bundesrat stimmt für Reform der privaten Altersvorsorge
Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der Reform der privaten Altersvorsorge zu. Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente und soll die private Altersvorsorge wieder attraktiver machen.
Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und ETFs (Exchange Traded Funds) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditestärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.
Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben, bei dem höhere Renditechancen möglich sind.
Vorgesehen ist zudem ein kostengünstiges Standardprodukt in öffentlicher Trägerschaft als Alternative zu den privat angebotenen Produkten.
Prozentuale Förderung statt fester Zulage
Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüber hinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro.
Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.
Zugang auch für Selbstständige
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.
Ergänzende Entschließung
Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Zudem spricht er sich für eine Variante aus, die Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Die neuen Altersvorsorgeprodukte sollen ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 08.05.2026
05.05.2026
Zahlungsverhalten von Unternehmen deutlich verschlechtert
Zahlungsverhalten von Unternehmen deutlich verschlechtert
Unternehmen haben Rechnungen im März 2026 deutlich später bezahlt als noch zu Jahresbeginn. Dies zeigen aktuelle Auswertungen des Informationsdienstleisters CRIF Deutschland. Das Zahlungsverhalten gilt als wichtiger Frühindikator für wachsende wirtschaftliche Risiken und Insolvenzen.
Bundesweit lag die durchschnittliche Dauer der Zahlungsüberfälligkeit im März 2026 bei Nicht‑ oder Spätzahlern bei 31,6 Tagen und damit erheblich über dem Wert von 20,1 Tagen im Februar 2026. Das ist das zentrale Ergebnis der CRIF-Auswertung des Zahlungsverhaltens von knapp 520.000 Unternehmen. "Der starke Anstieg innerhalb nur eines Monats deutet darauf hin, dass sich Liquiditätsengpässe bei vielen Unternehmen aktuell merklich verschärfen", sagt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland.
Deutschlands Unternehmen gewähren ihren Gläubigern im Durchschnitt ein Zahlungsziel von 26 Tagen. Bei Nicht‑ oder Spätzahlern werden Rechnungen derzeit erst nach durchschnittlich rund 58 Tagen bezahlt. In der Folge würden diese Unternehmen faktisch eine Finanzierungsrolle und ihren Kunden Liquidität zur Verfügung stellen, ohne dies geplant oder vergütet zu bekommen, so Dr. Schlein.
Weniger Spätzahler, aber längere Verzögerung
Gleichzeitig ist der prozentuale Anteil der Nicht‑ und Spätzahler bundesweit zurückgegangen. Im März 2026 zahlten 9,9 Prozent der Unternehmen ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht, während dieser Anteil im März 2025 noch bei 13,2 Prozent gelegen hatte. Wirtschaftlich belastete Unternehmen zahlen ihre Rechnungen demnach nicht häufiger verspätet, aber deutlich später, wodurch sich Zahlungsrückstände zunehmend verlängern.
Insolvenzprognose angehoben
Deutlich längere Zahlungsüberfälligkeiten gelten als Hinweis darauf, dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten zuspitzen. Diese Entwicklung zeige sich zunehmend auch in der Insolvenzdynamik. Entsprechend hebt CRIF Deutschland seine Insolvenzprognose für 2026 auf bis zu 26.000 Unternehmensinsolvenzen an, nachdem zu Jahresbeginn noch von 24.800 Fällen ausgegangen worden war. Dies entspräche einem Anstieg um rund 8,3 Prozent gegenüber 2025. Bestätigt sich die Prognose, wäre dies der höchste Stand an Unternehmensinsolvenzen seit 2013.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom 05.05.2026
02.05.2026
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Mieterschutz
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Mieterschutz
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf "Mietrecht II" beschlossen: Im Fokus stehen der Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen.
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen.
Bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten muss der Zuschlag für Möbel künftig gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.
Möblierungszuschläge müssen angemessen sein
Möblierungszuschläge müssen sich künftig am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.
Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten geben. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Verlängerung auf insgesamt 8 Monate möglich sein. Für den Abschluss von Kurzzeitmietverträgen muss auch weiterhin ein besonderer Anlass auf Seiten des Mieters vorliegen. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge aufgrund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung durch Bezahlung der ausstehenden Beträge einmalig abwenden können. Diese Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche Kündigungen.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 02.05.2026






