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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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14.02.2025
Entwicklung der Grundsteuer-Einnahmen
Entwicklung der Grundsteuer-Einnahmen
Im 1. Halbjahr 2024 haben die Gemeinden 8 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Das waren 13 Prozent der Gemeindesteuern. Die Grundsteuer ist damit für die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59 Prozent) und Einkommensteuer (25 Prozent).
Der größte Teil der Grundsteuern stammte mit 7,8 Milliarden Euro aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke anfällt, wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt. Der Typ A betrifft dagegen land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Daten zu den Grundsteuereinnahmen und Hebesätzen ab 2025 liegen noch nicht vor.
Deutlicher Anstieg des Aufkommens
Die Einnahmen aus der Grundsteuer sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Im Jahr 2023 nahm der Staat insgesamt 15,5 Milliarden Euro Grundsteuer ein. Das waren 25,2 Prozent mehr als zehn Jahre zuvor. 2013 hatten die Grundsteuer-Einnahmen noch 12,4 Milliarden Euro betragen. Als Einnahmequelle für die Gemeinden hat die Grundsteuer im selben Zeitraum jedoch etwas an Bedeutung verloren: Machte sie im Jahr 2013 noch 14,8 Prozent der Gemeindesteuern insgesamt aus, so waren es zehn Jahre später noch 11 Prozent.
Unterschiede in den Bundesländern
Der Anstieg der Grundsteuereinnahmen fiel je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus und dürfte vor allem mit der Entwicklung der Grundsteuer-Hebesätze zusammenhängen. Besonders deutlich nahm das Grundsteueraufkommen in Hessen zu.: von 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2013 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023 (+56,5 %). Auch im Saarland (+44,9 % auf 0,2 Milliarden Euro) und in Rheinland-Pfalz (+42,2 % auf 0,7 Milliarden Euro) sind die Einnahmen aus der Grundsteuer im selben Zeitraum vergleichsweise stark gestiegen.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 14.02.2025
10.02.2025
Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Der Kläger unterschrieb einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.
Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Kläger kein Einkommen erzielt habe. Dieser verlangte von der Firma die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Durch den Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, sei ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.
Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. L 16 KR 61/24)
(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)
Artikel vom 10.02.2025
04.02.2025
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann grundsätzlich auch durch ein elektronisches Dokument zum Abruf in einem digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Verkäuferin, nachdem der Konzernverbund des Betriebs auf ein digitales Mitarbeiterpostfach für alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, umgestellt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Anders entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24). Die durch die Gewerbeordnung vorgeschriebene Textform bleibe durch das digitale Mitarbeiterpostfach gewahrt. Der Arbeitgeber müsse allerdings den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung tragen.
Die im entschiedenen Fall getroffene Regelung greift nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Beschäftigten ein. Offen blieb die Frage, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 04.02.2025
30.01.2025
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein ärztlich verordnetes Funktionstraining die Studio-Mitgliedschaft voraussetzt.
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.
Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.
Der BFH hat die Vorentscheidung mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 30.01.2025