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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
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Betriebswirtschaftliche Beratung
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12.02.2026
Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten
Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten
Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt melden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er den Vorgang innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Parallel dazu sind auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer verpflichtet, den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzuzeigen.
Frist versäumt
Im Streitfall ging es um eine Teilerbauseinandersetzung zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Zwar zeigte die Notarin die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist. Zudem erfolgte auch keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.
Grunderwerbsteuer trotz Rückabwicklung
Später machten die Beteiligten den Vertrag rückgängig und wollten erreichen, dass die bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt wird. Voraussetzung dafür wäre unter anderem eine rechtzeitige Anzeige gewesen.
Die Notarin beantragte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch ohne Erfolg. Dem schloss sich auch der BFH mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) an. Antragsberechtigt waren demnach nur die Geschwister als Steuerpflichtige. Die Notarin hingegen war am Grunderwerbsteuerverfahren selbst nicht beteiligt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis sei es daher wichtig, so der BFH, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 12.02.2026
09.02.2026
Schwarzarbeit: Betriebsprüfung auch in Privathaushalten?
Schwarzarbeit: Betriebsprüfung auch in Privathaushalten?
Infolge von behördlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit führt die Rentenversicherung regelmäßig anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und fordert gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nach. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft trotz abhängiger Beschäftigung im Privathaushalt des Verstorbenen nicht sozialversichert war. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen klagten die Erben, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.
Zuständig sind die Einzugsstellen der Krankenkassen
Dem folgte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az. L 7 BA 71/24) und bestätigte die Vorinstanz. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, sodass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse.
Zudem handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten daher allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Revision zur höchstrichterlichen Klärung zugelassen
Da die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
(Bayer. LSG / STB Web)
Artikel vom 09.02.2026
04.02.2026
Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählt die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof hält dieses Kriterium weiterhin für verfassungsgemäß.
Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 (Az. III R 9/22) hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstoße jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des anderen Elternteils durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag; aktuell 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Frühere BFH-Rechtsprechung bestätigt
Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 (Az. I R 8/23) zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Verfassungsrechtlich zweifelhaft ist nach Auffassung des BFH zwar, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen könne, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung typischerweise für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 04.02.2026
27.01.2026
Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sondern dem individuellen Steuersatz. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Der Kläger stellte dabei anderen Nutzern Bitcoins über Online-Plattformen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Das Finanzamt behandelte die dafür erhaltene Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Mit seiner Klage begehrt er hingegen die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel
Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, so das Gericht. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Jedenfalls im Streitjahr 2020 hätten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins noch nicht als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Revision anhängig
Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII R 23/25).
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 27.01.2026






