Partnerschaftlich gut beraten
Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
Werden Sie Teil unseres Erfolgsteams
Gewachsene Kompetenz und erworbenes Vertrauen

Aktuelles aus der Wirtschaft
Welcome CPP Blog Neu
Welcome CPP Blog
Welcome to the block editor
07.07.2025
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 bis 5 Prozent der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Vielmehr habe sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, da sie mit einer anschließenden Entzündung hätte rechnen müssen. Damit stelle ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Komplikationen in bis zu 5 Prozent der Fälle sei nicht völlig fernliegend.
Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 Prozent, aber weniger als 10 Prozent der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt, so das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24).
(LAG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom 07.07.2025
02.07.2025
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit
Säumniszuschläge verlieren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwar ihren Sinn als Druckmittel. Dennoch kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht. Die andere Hälfte dient als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, entschied das Finanzgericht Hamburg.
Das Gericht folgt damit der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung. Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, hiervon abzuweichen.
Es komme dabei nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe. Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte (Urteil vom 31.3.2025, Az. 3 K 161/23).
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom 02.07.2025
26.06.2025
Bundestag beschließt "Wachstumsbooster"
Bundestag beschließt "Wachstumsbooster"
Der Deutsche Bundestag hat am 26.6.2025 das von der Bundesregierung vorgelegte steuerliche Investitionsprogramm beschlossen. Die Maßnahmen sollen für Investitionsreize und Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft sorgen.
Der Gesetzentwurf umfasst den sogenannten "Investitionsbooster", die schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer, die Förderung von E-Mobilität bei Unternehmen sowie von Investitionen in Forschung.
"Investitionsbooster" und Körperschaftsteuer
Als "Investitionsbooster" soll für alle Unternehmen eine degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 30 Prozent aufgelegt werden. Die Ausweitung der degressiven AfA soll für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028 gelten. Der Körperschaftsteuersatz soll beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt werden – von derzeit 15 auf 10 Prozent.
Förderung der E-Mobilität
Zur Förderung der E-Mobilität soll eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 Prozent. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
Investitionen in Forschung
Im Zeitraum von 2026 bis 2030 soll bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro angehoben werden. Zudem werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt. Dadurch soll das Verfahren einfacher werden.
Bundesrat berät am 11. Juli
Vor den Beratungen im Bundestag hatten die Länder am 13. Juni 2025 im Bundesrat auf die erheblichen Steuerausfälle durch die geplanten Maßnahmen verwiesen. Sie forderten die Bundesregierung daher auf, für einen Ausgleich der kommunalen Haushalte zu sorgen.
Man habe in den letzten Tagen "intensive, auch durchaus kritische, aber vor allem am Ende erfolgreiche Gespräche mit den Bundesländern" geführt, sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil heute im Bundestag. Damit könne der "Wachstumsbooster" am 11. Juli auch im Bundesrat verabschiedet werden.
(STB Web)
Artikel vom 26.06.2025
23.06.2025
Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
Ein Mitarbeiter verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer Dienstbesprechung und stürzte infolgedessen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dies als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, stürzte dabei und verletzte sich. Das sei kein Arbeitsunfall, befand die Berufsgenossenschaft. Das Kaffeetrinken sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. So sah es auch das erstinstanzliche Sozialgericht.
Zu Unrecht, befand nun das Landessozialgericht. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf Essen und Trinken im Sinne eines menschlichen Grundbedürfnisses. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken aber betrieblichen Zwecken gedient.
Positive Arbeitsatmosphäre, Teamgeist und Wachsamkeit
Der gemeinsame Kaffeegenuss während der Dienstbesprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Deshalb habe der Arbeitgeber für Kaffee gesorgt. Dies sei anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer in der Frühstückspause an einem Kaffee aus der eigenen Thermoskanne verschluckt, so das Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. L 6 U 45/23).
(LSG Sachsen-Anhalt / STB Web)
Artikel vom 23.06.2025