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09.07.2026
Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft
Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft
In einer aktuellen Befragung gaben 78 Prozent der Europäer an, sich Sorgen über ihre finanzielle Situation in den kommenden zwölf Monaten zu machen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 74 Prozent. In Deutschland blicken 79 Prozent der Befragten mit Sorge auf ihre finanzielle Zukunft (2025: 80 Prozent).
Für die Studie des Informationsdienstleisters CRIF wurden 5.000 Personen in Deutschland, Irland, Italien, Polen und Großbritannien befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre weiterhin deutlich auf die Erwartungen der Menschen auswirken.
Mehr als ein Viertel der Befragten in Deutschland (28 Prozent) rechnet damit, dass sich der eigene Lebensstandard in den kommenden zwölf Monaten verschlechtern wird. 38 Prozent gehen davon aus, dass ihnen am Monatsende künftig weniger Geld zur Verfügung stehen wird, und 18 Prozent machen sich Sorgen, ihre Rechnungen künftig nicht mehr pünktlich bezahlen zu können. 7 Prozent befürchten sogar, ihre Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr leisten zu können.
Mehr als jeder Zweite plant Ausgabenkürzungen
Die finanzielle Unsicherheit wirkt sich unmittelbar auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus. 51 Prozent der Deutschen planen, ihre Ausgaben in den kommenden zwölf Monaten zu reduzieren. Davon wollen 32 Prozent ihre Ausgaben leicht und weitere 19 Prozent sogar deutlich senken. Hauptursache für die geplante Konsumzurückhaltung sind die weiterhin hohen Lebenshaltungskosten.
Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Verbraucher die aktuelle Situation nutzen, um ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit zu stärken. 29 Prozent reduzieren ihre Ausgaben, um konkrete Sparziele – etwa für Urlaub, Auto oder Umzug – zu erreichen. 26 Prozent möchten ihre Ersparnisse erhöhen, und 24 Prozent wollen gezielt finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben aufbauen. Weitere 16 Prozent geben an, durch geringere Ausgaben bestehende Schulden schneller abbauen zu wollen.
Gleichzeitig geben 21 Prozent an, dass sie heute weniger Geld sparen können als noch vor einem Jahr. Darüber hinaus greifen bereits 15 Prozent auf ihre Ersparnisse zurück, um laufende Ausgaben zu finanzieren.
Verunsicherung durch Inflation und geopolitische Krisen
Mit 52 Prozent nennt mehr als jeder zweite Deutsche die anhaltend hohe Inflation und steigende Lebenshaltungskosten als größte Gefahr für die eigene finanzielle Zukunft. Zugleich sorgen internationale Krisen für erhebliche Verunsicherung.
40 Prozent der Befragten befürchten negative wirtschaftliche Folgen des Krieges in der Ukraine. Nahezu ebenso viele (40 Prozent) sehen die anhaltenden Konflikte und die Instabilität im Nahen Osten als Risiko für ihre finanzielle Situation. Darüber hinaus rechnen 33 Prozent mit negativen Auswirkungen einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Europa und den USA, etwa durch neue Handelsbarrieren oder Zölle.
Künstliche Intelligenz als neuer Risikofaktor
Bemerkenswert ist zudem die wachsende Bedeutung neuer Risikofaktoren. So betrachtet gut jeder Fünfte (23 Prozent) den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz als potenziellen Risikofaktor für die eigene finanzielle Situation. Weitere 10 Prozent sorgen sich über die wirtschaftliche Abhängigkeit von China, während 9 Prozent Klima- und Umweltrisiken als finanzielle Belastungsfaktoren nennen.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom 09.07.2026
03.07.2026
Aussetzungszinsen beschäftigen weiter die Gerichte
Aussetzungszinsen beschäftigen weiter die Gerichte
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes.
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst dennoch bezahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr. Dies ist der Abgabenordnung (AO) so geregelt.
Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen
Im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht deshalb festgestellt, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr ab 2014 gegen das Grundgesetz verstößt. Gleichwohl hat es die Fortgeltung der gesetzlichen Regelung noch bis zum 31.12.2018 zugelassen. Zudem betraf diese Entscheidung die sogenannten Nachzahlungszinsen, die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen jedoch ausdrücklich nicht.
Entscheidung zu Aussetzungszinsen ab 2019 anhängig
Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab 2019 betrifft und immer noch anhängig ist (Az. 1 BvL 8/24). Der Streitfall beim FG Münster betrifft die Zeit davor, zu der höchstrichterlich noch keine Entscheidung vorliegt. Da jedoch das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
FG Münster: Abweichung von der BFH-Rechtsprechung
Mit der Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe weicht das FG Münster bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat beschränkte Aussetzung gewährt hatte.
Für die Zeit vor 2019 fehle es bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte, so das FG Münster. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss vom 3.6.2026 (Az. 9 V 583/26) ist allerdings nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 03.07.2026
02.07.2026
Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Homeoffice: Weg zum Mittagessen kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, wann Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sind und wann nicht.
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart, für die der Kläger die Arbeitsorte frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte er mittags bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen. Auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen zog er sich dann eine Verletzung zu.
Berufsgenossenschaften lehnten Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaften lehnten in beiden Fällen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht.
Der Weg zum Einkauf des Mittagessens sei versichert, wenn er dazu diene, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Bei Personen, die außerhalb der Betriebsstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsort vorliege. Im Fall des Homeoffice sei dann für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
LSG: Kriterien nicht immer erfüllt
Im ersten Fall waren die Voraussetzungen nach Ansicht des LSG erfüllt. Dass keine festen Homeofficetage vereinbart waren, war unschädlich, zumal sich der Unfall während der Corona-Pandemie ereignet hatte, als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig praktiziert wurde. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich zwar um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
Zu beiden Fällen (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25) sind zwischenzeitlich Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom 02.07.2026
25.06.2026
BFH stärkt Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung
BFH stärkt Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung
Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien sind grundsätzlich maßgebend und daher bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach dem Bewertungsgesetz ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im sogenannten Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.
Der Streitfall betraf die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt ermittelte den Grundbesitzwert zunächst unter Zuhilfenahme des Immobilienpreiskalkulators in Höhe von 170.000 Euro. Im Einspruchsverfahren kam es den Klägern unter Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens auf 153.456 Euro entgegen. Auch damit waren die Kläger nicht einverstanden, sie forderten die Bewertung nach dem Sachwertverfahren mit 78.493 Euro.
Einspruchsverfahren führte zur Verböserung
Daraufhin forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss konkrete Vergleichspreise an. Aus insgesamt 20 Vergleichspreisen von 114.000 Euro bis 254.000 Euro ergab sich ein Durchschnittswert von 186.000 Euro. Das Finanzamt wies die Kläger auf die Möglichkeit der Verböserung hin und stellte schließlich mit Einspruchsentscheidung einen Wert in Höhe von 186.000 Euro fest. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.
Vergleichspreise des Gutachterausschusses haben Vorrang
Der BFH wies diese Einwände mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. II R 6/23) zurück und bestätigte das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (STB Web berichtete). Aus Sicht des BFH ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtmäßig. Die Gutachterausschüsse verfügten über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handele sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Finanzämter dürfen aus Vergleichspreisen einen Durchschnittswert bilden
Deshalb beschränke sich die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden. Auch die Rüge der Kläger, der niedrigste Einzelwert müsse der Bewertung zugrunde gelegt werden, blieb erfolglos.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 25.06.2026






