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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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16.02.2026
Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig
Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig
Eine satzungsmäßige Regelung, die für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Höchstalter von 70 Jahren vorsieht, ist nicht diskriminierend. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die beiden Kläger erwarben ihre Gesellschafterstellung durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung. Ein Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022 führte eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres ein. Die Kläger vertraten die Meinung, der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Vor Gericht hatten sie jedoch keinen Erfolg. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG vor, so das OLG Frankfurt am Main. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung nach dem AGG
Der Anwendungsbereich des AGG sei zwar aufgrund der Altersgrenze eröffnet. Eine Altersgrenze von 70 Jahren sei aber zulässig, so der Senat. Das Höchstalter liege damit noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich. Eine unsachliche Diskriminierung komme hier nicht in Betracht.
Zulässige Maßnahme zur Umsetzung des Generationswechsels
Zudem seien sämtliche Gesellschafter gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft zur Verwirklichung des schon eingeleiteten Generationswechsels.
Die Entscheidung vom 25.7.2024 (Az. 26 U 1/24) ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom 16.02.2026
12.02.2026
Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten
Erbauseinandersetzung: Eigene Anzeigepflicht bei Grunderwerb beachten
Steuerpflichtige sollten ihre eigene Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt melden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er den Vorgang innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Parallel dazu sind auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer verpflichtet, den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzuzeigen.
Frist versäumt
Im Streitfall ging es um eine Teilerbauseinandersetzung zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Zwar zeigte die Notarin die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist. Zudem erfolgte auch keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.
Grunderwerbsteuer trotz Rückabwicklung
Später machten die Beteiligten den Vertrag rückgängig und wollten erreichen, dass die bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt wird. Voraussetzung dafür wäre unter anderem eine rechtzeitige Anzeige gewesen.
Die Notarin beantragte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch ohne Erfolg. Dem schloss sich auch der BFH mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) an. Antragsberechtigt waren demnach nur die Geschwister als Steuerpflichtige. Die Notarin hingegen war am Grunderwerbsteuerverfahren selbst nicht beteiligt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis sei es daher wichtig, so der BFH, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 12.02.2026
09.02.2026
Schwarzarbeit: Betriebsprüfung auch in Privathaushalten?
Schwarzarbeit: Betriebsprüfung auch in Privathaushalten?
Infolge von behördlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit führt die Rentenversicherung regelmäßig anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und fordert gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nach. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft trotz abhängiger Beschäftigung im Privathaushalt des Verstorbenen nicht sozialversichert war. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen klagten die Erben, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.
Zuständig sind die Einzugsstellen der Krankenkassen
Dem folgte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az. L 7 BA 71/24) und bestätigte die Vorinstanz. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, sodass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse.
Zudem handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten daher allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Revision zur höchstrichterlichen Klärung zugelassen
Da die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
(Bayer. LSG / STB Web)
Artikel vom 09.02.2026
04.02.2026
Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählt die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof hält dieses Kriterium weiterhin für verfassungsgemäß.
Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 (Az. III R 9/22) hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstoße jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des anderen Elternteils durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag; aktuell 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Frühere BFH-Rechtsprechung bestätigt
Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 (Az. I R 8/23) zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Verfassungsrechtlich zweifelhaft ist nach Auffassung des BFH zwar, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen könne, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung typischerweise für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 04.02.2026






