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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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13.01.2026
Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
Das Sächsische Finanzgericht hat mehrere Klagen von Rentenbeziehern gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für diese Gruppe einkommensteuerpflichtig.
Nach der Neuregelung im Einkommensteuergesetz wird die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie nach dem sogenannten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) ausgezahlt wurde. Das Sächsische Finanzgericht hält dies für verfassungsgemäß.
Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, um die Energiepreispauschale über die Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Somit liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Die Urteile vom 11. November 2022 (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben jeweils Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).
(Sächs. FG / STB Web)
Artikel vom 13.01.2026
08.01.2026
Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
Separater Mietvertrag möglich
Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern des Stellplatzes getätigt. Soweit notwendig, wie im vorliegenden Fall aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation, seien sie als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat zudem klargestellt, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (vgl. Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 08.01.2026
05.01.2026
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt kann erst eingeklagt werden, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige der Ansicht, das Finanzamt habe gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, und machte unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da ein Schaden nicht erkennbar sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 15.9.2025 (Az. IX R 11/23) im Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung. Danach setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor gegenüber dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht worden ist. Erst eine Ablehnung durch die Finanzbehörde begründet die für eine Klage notwendige Beschwer.
Dem Finanzamt müsse zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Schadenersatzanspruch zu prüfen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 05.01.2026
29.12.2025
Wichtige Neuregelungen 2026
Wichtige Neuregelungen 2026
2026 treten eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen in den Bereichen Arbeit, Soziales und Steuern in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn, eine höhere Pendlerpauschale und die Aktivrente.
Arbeit und Soziales:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
- Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Dieses wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich ab 1. Januar 2026 auf 0,15 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Rente:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 112,16 Euro monatlich.
Steuern:
- Elektroautos: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert; neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030.
- Steuerentlastungen: Ab 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich begünstigt. Zudem werden die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht.
- Aktivrente: Ab 2026 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
- Kindergeld: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
Eine ausführliche Übersicht über diese und weitere Änderungen hat die Bundesregierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom 29.12.2025






