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13.10.2026
Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen
Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen
Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung
Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.
Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.
Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar – und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 13.10.2026
08.10.2026
Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen
Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sieht vor, dass künftig mit Kryptowerten erzielte Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Die geplante Neuregelung wurde zunächst in die Ressortabstimmung gegeben.
Kryptowerte wie Bitcoin und Ether haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und im Kapitalmarkt etabliert. Neben ihrer spekulativen Nutzung stellen sie zwischenzeitlich eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar. Die bisherige Einordnung als "andere Wirtschaftsgüter" im Bereich der sonstigen Einkünfte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) werde dem zunehmend nicht mehr gerecht, so das BMF.
Danach unterfallen Kryptowerte bislang lediglich der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, wenn sie innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert werden.
Mit vorliegendem Referentenentwurf sollen Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind, ab 2027 nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Ab 2028 soll zudem der automatische Kapitalertragsteuerabzug erfolgen.
Auf Grundlage der nun stattfindenden Ressortabstimmung wird sich das Kabinett mit dem Vorschlag befassen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 08.10.2026
05.10.2026
Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem
Zahlungsverzug bleibt Dauerproblem
In einer Studie des Kreditversicherers Coface gaben 82 Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie von Zahlungsverzögerungen betroffen sind. Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten.
Die jährliche Befragung wurde zwischen Juli und August 2026 unter 503 Unternehmen aus mehr als 12 breit gefächerten Branchen durchgeführt. Der aktuelle Wert sei der höchste seit 2019, so Coface. 2021 waren es noch 59 Prozent der Unternehmen, von Zahlungsverzögerungen betroffen waren. 2025 waren es bereits 81 Prozent.
Besonders häufig berichten Unternehmen aus dem Maschinenbau (92 Prozent), der Pharma- und Chemiebranche (90 Prozent) sowie der Automobilindustrie (89 Prozent) von verspäteten Zahlungen. Am seltensten betroffen sind Unternehmen aus der Holz- und Möbelindustrie, hier mussten nur 54 Prozent der Befragten länger auf ihr Geld warten.
Lange überfällige Forderungen bleiben das größte Risiko
Zugleich gewähren 81 Prozent der Befragten ihren Kunden weiterhin Zahlungsziele, bitten jedoch früher zur Kasse. Die durchschnittliche Dauer der Zahlungsverzögerungen sank von 31,8 Tagen im Vorjahr auf 30,2 Tage.
Besonders kritisch sind nach wie vor Forderungen, die bereits zwischen sechs Monaten und zwei Jahren überfällig sind. Der Anteil der Unternehmen, bei denen solche Außenstände 2 Prozent oder mehr ihres Jahresumsatzes ausmachen, stieg von 12 auf 15 Prozent. Vor allem kleinere Unternehmen sind von diesem Risiko betroffen, da sie häufig über geringere finanzielle Reserven verfügen.
Dominoeffekte nehmen deutlich zu
Als häufigste Ursache für Zahlungsverzögerungen nennen Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten ihrer Kunden. Auffällig ist dabei die zunehmende Bedeutung von Dominoeffekten: Ein Drittel der Befragten erklärt Zahlungsprobleme damit, dass ihre Kunden selbst auf ausstehende Zahlungen warten. Dieser Wert ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, von 23 auf 33 Prozent.
(Coface / STB Web)
Artikel vom 05.10.2026
28.09.2026
Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung
Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Wechsel zur Einzelveranlagung
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sogenannten Realsplittings abgezogen werden können.
Der Kläger und seine damalige Ehepartnerin wählten für das Jahr ihrer Trennung die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben geltend machte (sogenanntes Realsplitting).
Das Finanzamt versagte dies jedoch mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die Voraussetzungen des Realsplittings seien – unstrittig – erfüllt gewesen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung würden dem Sonderausgabenabzug nicht entgegenstehen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.
Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 28.09.2026






