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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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11.03.2026
Insolvenztrend: Firmenpleiten im Februar gestiegen
Insolvenztrend: Firmenpleiten im Februar gestiegen
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ist im Februar 2026 gestiegen. Das zeigt eine Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Für die kommenden Monate seien danach weiterhin sehr hohe Werte zu erwarten.
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Februar bei 1.466. Das seien 5 Prozent mehr als im Januar und 2 Prozent mehr als im Februar 2025. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Februar der Jahre vor der Corona-Pandemie liege die aktuelle Zahl um 58 Prozent höher, so das IWH.
Von Schließungen großer Arbeitgeber sind auch viele Beschäftigte betroffen. Laut der Analyse waren im Februar allein in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 23.000 Arbeitsplätze betroffen. Die Zahl liegt deutlich über der im Januar (+38 Prozent) und im Vorjahresmonat (+22 Prozent). Im Vergleich mit dem Februar-Durchschnitt der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019 ist der Wert um etwa das Vierfache gestiegen.
Auffällig viele Krankenhäuser und Kliniken
Mit Blick auf die betroffenen Branchen zeigen die Auswertungen, dass im Februar 2026 auffällig viele Krankenhäuser, Kliniken und andere Gesundheitsdienstleister unter den größten Insolvenzen waren.
Auf Basis dieser Zahlen gehen die IWH-Forschenden davon aus, dass im März 2026 weiterhin hohe Insolvenzzahlen zu erwarten sind. Auch im April und Mai sei ein weiterer Anstieg der Zahlen wahrscheinlich.
Trendanalyse gilt als Frühindikator
Der IWH-Insolvenztrend gilt als verlässlicher Frühindikator für das Insolvenzgeschehen und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Ergebnisse weisen in der Regel nur geringfügige Abweichungen von den amtlichen Zahlen auf, die mit etwa zwei Monaten Zeitverzug eine umfassende Einschätzung der Lage erlauben.
(IHW / STB Web)
Artikel vom 11.03.2026
06.03.2026
Neue Rechtsform vorgeschlagen: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
Neue Rechtsform vorgeschlagen: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
Die Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie der Finanzen (BMF) schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Im Vordergrund stehen die langfristige Vermögensbindung und eine mitgliedschaftliche Struktur. "Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Näheres ist in einem Rahmenkonzept als Diskussionsvorschlag festgehalten. Die Ministerien weisen darauf hin, dass dieser noch nicht in der Bundesregierung abgestimmt wurde.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es soll also nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuschütten. Stattdessen sollen sie reinvestiert werden.
- Auch sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt.
- Bei einer GmgV soll man Mitglied sein können, jedoch keine Anteile kaufen können. Anders als bei Genossenschaften soll es keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Bei Gründung soll ein Mitglied als Vorstand ausreichen.
- Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten.
- Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.
Einfache Gründung
Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Sie soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es soll entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung stattfinden.
Steuerrechtliche Grundzüge
Die Besteuerung der GmgV soll sich ebenfalls an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Zudem soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV werde insoweit wie eine Familienstiftung behandelt, so die Ministerien.
Nächste Schritte
In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 06.03.2026
28.02.2026
Auch Luxus-Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Auch Luxus-Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt. Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können darunter fallen. Gewinne aus ihrer Veräußerung unterliegen dann nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes können Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sein (sogenannte private Veräußerungsgeschäfte). Bei Immobilien beträgt diese Frist 10 Jahre, bei anderen Gütern 1 Jahr. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Wohnmobil im Hochpreissegment
Im Streitfall kauften Eheleute ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt ist. Ansonsten nutzten sie das Wohnmobil privat. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.
Finanzamt bewertete privates Veräußerungsgeschäft
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil mit Verlust. Dennoch ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab jedoch den Eheleuten recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Finanzgericht und BFH erkennen Gegenstand des täglichen Gebrauchs an
Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 4/25). Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien solche Wirtschaftsgüter, die vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig ("Luxusgut") gelten, können darunter fallen. Die teilweise Vermietung an die GmbH sah der BFH als unschädlich. Es gebe keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetze.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 28.02.2026
24.02.2026
Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn
Abschiedsfeier für Mitarbeiter kein Arbeitslohn
Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.
Eine Bank veranstaltete in ihren Geschäftsräumen einen Empfang, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende sowie Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Wirtschaft. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.
Veranstaltung mit ganz überwiegend beruflichem Charakter
Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) zurückgewiesen. Die Verabschiedung habe ganz überwiegend beruflichen Charakter, so der BFH. Sie stelle den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und sei damit noch Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung ging zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin in ihren Räumen, bestimmte die Gästeliste und trug die Kosten.
Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich
Der BFH hat zudem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 24.02.2026






