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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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08.04.2026
Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.
Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen
Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich
Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.
Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(VG Gießen / STB Web)
Artikel vom 08.04.2026
02.04.2026
Wohnungseigentümer müssen nicht generell Vergleichsangebote einholen
Wohnungseigentümer müssen nicht generell Vergleichsangebote einholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH der langjährigen Praxis eine Absage erteilt, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären. Maßgebend für eine ordnungsmäßige Verwaltung seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
In dem entschiedenen Fall war seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit den beauftragten Handwerksunternehmen aus früherer Zusammenarbeit zufrieden war.
"Drei-Angebote-Regel" nicht zwingend
Nach Auffassung des BGH geht es in der Sache darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit geringem Auftragsvolumen liege es auf der Hand, dass die Wohnungseigentümer selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist. Eine externe Überprüfung des Angebots sei dann nicht zwingend erforderlich.
Beratung durch Fachleute kann ausreichend sein
Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So könne insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote könnten zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.
Beauftragung bekannter Anbieter kann vernünftig und wirtschaftlich sein
Auch der Umstand, dass einzelne Anbieter bereits "bekannt und bewährt" seien, könne es rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer sei neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten sei, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführe. Zudem könne es von Vorteil sein, dass ein Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kenne und sich nicht erst einarbeiten müsse.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 02.04.2026
02.04.2026
Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro
Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro
Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro.
Die obersten 10 Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. 70 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten verdienten 2025 mindestens 44.215 Euro brutto. Die unteren 10 Prozent verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 219.110 Euro oder mehr.
Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten – gemessen am arithmetischen Mittel – betrug 64.441 Euro brutto; im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.
Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 02.04.2026
26.03.2026
Rückwirkende Erbschaftsteuerregelung zulässig
Rückwirkende Erbschaftsteuerregelung zulässig
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung schließlich verkündet, sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.
In dem vom BFH nun entschiedenen Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Rückwirkung: Ausnahmen vom Vertrauensschutz
Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes würden Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegenstehen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestünden jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.
Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts war entfallen
Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen, so der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23). Die Einberufung des Vermittlungsausschusses habe daran nichts geändert, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 26.03.2026






