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19.01.2026
Handelsregister: Gesellschaft kann Eintragung in Versalien fordern
Handelsregister: Gesellschaft kann Eintragung in Versalien fordern
Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens in das Handelsregister in Versalien, also durchgängig mit Großbuchstaben geschrieben, fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor.
Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG beanstandete, dass ihr Firmenname entgegen der von ihr verwendeten Versalien-Form im Handelsregister mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Schreibweise keine Kennzeichnungskraft zukomme; es sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.
Registergericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden
Das OLG hat das Registergericht nunmehr zur Korrektur angewiesen. Zwar habe die Schreibweise keine namens- und firmenrechtliche Relevanz, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung in einer besonderen Schreibweise bestehe. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Verwendung im Geschäftsverkehr oft automatisiert
Im vorliegenden Fall sei die vom Registergericht gewählte Fassung jedoch ermessensfehlerhaft. Es hätte den Eintrag zur persönlich haftenden Gesellschafterin berücksichtigen müssen. Zudem würden Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben. Dies betreffe zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse. Daher könne die Gesellschaft die Schreibweise im Geschäftsverkehr gerade nicht beliebig wählen.
IBAN-Abgleich kann zu Verzögerungen führen
Das OLG wies zudem auf den seit Oktober 2025 von Banken vorgenommenen Abgleich von Empfängername und IBAN bei einer Überweisung hin. Bei Abweichungen würden Warnmeldungen ausgegeben, sodass es zu Verzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az. 20 W 194/25) ist nicht anfechtbar.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom 19.01.2026
13.01.2026
Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
Das Sächsische Finanzgericht hat mehrere Klagen von Rentenbeziehern gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für diese Gruppe einkommensteuerpflichtig.
Nach der Neuregelung im Einkommensteuergesetz wird die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie nach dem sogenannten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) ausgezahlt wurde. Das Sächsische Finanzgericht hält dies für verfassungsgemäß.
Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, um die Energiepreispauschale über die Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Somit liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Die Urteile vom 11. November 2022 (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben jeweils Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).
(Sächs. FG / STB Web)
Artikel vom 13.01.2026
08.01.2026
Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
Separater Mietvertrag möglich
Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern des Stellplatzes getätigt. Soweit notwendig, wie im vorliegenden Fall aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation, seien sie als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat zudem klargestellt, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (vgl. Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 08.01.2026
05.01.2026
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt kann erst eingeklagt werden, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige der Ansicht, das Finanzamt habe gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, und machte unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da ein Schaden nicht erkennbar sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 15.9.2025 (Az. IX R 11/23) im Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung. Danach setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor gegenüber dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht worden ist. Erst eine Ablehnung durch die Finanzbehörde begründet die für eine Klage notwendige Beschwer.
Dem Finanzamt müsse zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Schadenersatzanspruch zu prüfen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 05.01.2026






