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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
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Aktuelles aus der Wirtschaft
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27.06.2022
Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.3.2022 (Az. VIII R 33/18), dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover würden jedoch nicht hierunter fallen, da es sich um bürgerliche Kleidung handle, die auch privat getragen werden könne. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 27.06.2022
21.06.2022
Dezemberhilfe nicht für jedes Unternehmen
Dezemberhilfe nicht für jedes Unternehmen
Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sogenannte Dezemberhilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, etwa Theater, Kinos, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (November-/Dezemberhilfe).
Schrittweise Schließungen im Dezember 2020
Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.
Unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 3.6.2022 (VG 26 K 129/21) abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben oder online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
(VG Berlin / STB Web)
Artikel vom 21.06.2022
16.06.2022
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 € geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung war eine Aktiengesellschaft (AG). Das FG Münster hat in seinem Beschluss vom 30.5.2021 (Az. 15 V 408/22) hierzu ausgeführt, dass der AG bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Dabei orientierte sich das Gericht an den Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung. Da die AG obendrein nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angriff, lag ihr Begehren sogar noch deutlich unterhalb von 4,50 Euro.
In dem Fall kam noch ein weiterer Aspekt hinzu, den das Gericht in den Blick nahm: Die ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Da der Prozessbevollmächtigte beim selben Finanzgericht offenbar in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage, gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, so das Gericht.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 16.06.2022
10.06.2022
Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu
Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte. Auch die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden verlängert.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Beschäftigte und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.
Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro
Corona-bedingte Arbeitgeber-Sonderleistungen sind künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.
Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.
Längere Frist für Steuererklärung
Das Gesetz sieht erweiterte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und zur Verlustverrechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Zudem verlängert es - wie schon in den Vorjahren - die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 10.06.2022