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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
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Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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10.06.2025
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der allgemeine Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt.
Die Ungleichbehandlung sei sogar gerechtfertigt, so das Gericht. Denn im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie würden in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen.
Das Gesetz zur Grundrente ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Wer jahrzehntelang bei unterdurchschnittlichem Verdienst gearbeitet und verpflichtend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann danach eine höhere Rente erhalten. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit wurden zum Stichtag 31. Dezember 2022 rund 1,1 Millionen Rentenzahlungen durch einen individuell berechneten Zuschlag aufgestockt.
Falls freiwillig Versicherten die Rente nicht ausreiche, so das Bundessozialgericht, müssten sie gegebenenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gesetzgebung in erster Linie Pflichtversicherte begünstigen wollte, so das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. B 5 R 3/24 R).
(BSG / STB Web)
Artikel vom 10.06.2025
04.06.2025
Kabinett beschließt "Wachstumsbooster"
Kabinett beschließt "Wachstumsbooster"
Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionsprogramm beschlossen. Die Maßnahmen sollen für Investitionsreize und Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft sorgen.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Damit will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Durch verbesserte Rahmenbedingungen sollen wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen werden.
"Investitionsbooster" durch Sonderabschreibungen
Als "Investitionsbooster" wird für alle Unternehmen eine degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA soll für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028 gelten.
Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer
Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, soll der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt werden – von derzeit 15 auf 10 Prozent.
Ab dem Jahr 2032 wird die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 Prozent statt aktuell knapp 30 Prozent betragen. Die sei international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland, so das Bundesfinanzministerium.
Förderung von E-Mobilität bei Unternehmen
Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut werden. Dafür soll eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 Prozent. Auch kleine und mittlere Unternehmen sollen davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.
Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
Förderung von Investitionen in Forschung
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll im Zeitraum von 2026 bis 2030 bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro angehoben werden. Zudem werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt. Dadurch soll das Verfahren einfacher werden.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 04.06.2025
26.05.2025
Unterschiedliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen zweifelhaft
Unterschiedliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen zweifelhaft
Laut dem Finanzgericht Köln bestehen ernstliche Zweifel an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen – und zwar auch nach dem 31.12.2022. Im Mai 2024 hatte bereits der Bundesfinanzhof den Zinssatz für Aussetzungszinsen von 6 Prozent jährlich für verfassungswidrig erachtet und auch das Bundesverfassungsgericht dazu angerufen.
Wird in einem Einspruchsverfahren auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, müssen Steuerpflichtige die Steuer zunächst nicht zahlen. Allerdings droht eine Belastung mit Zinsen, wenn das Rechtsmittel am Ende ohne Erfolg bleibt und die Steuer doch noch gezahlt werden muss. Diese Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Nachzahlungszinsen hingegen betragen seit 2019 0,15 Prozent monatlich.
BFH-Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Die Antragsteller beriefen sich auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024, mit dem dieser die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die BFH-Vorlage nur auf Zinsen für den Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab 2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.
Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung zwischen 0,15 und 0,5 Prozent moniert.
Verfassungsrechtliche Zweifel auch nach dem 31.12.2022
Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn in einem Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn hier finde kein anderweitiger Zinsausgleich statt, wie etwa durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.
Der Beschluss vom 8.4.2025 (Az. 4 V 444/25) ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 26.05.2025
21.05.2025
Zum Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH
Zum Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Frage des Vorsteuerabzugs einer Ein-Personen-GmbH im Rahmen einer Sachgründung mit einem Pkw zu entscheiden. Die Rechnung für das Fahrzeug war auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt.
Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Dafür erwarb sie einen Pkw, den sie entsprechend in die GmbH einbrachte. Die Rechnung über den PKW war adressiert an die Unternehmerin und Ihre Geschäftsadresse. Das Fahrzeug war ausschließlich zur betrieblichen Nutzung vorgesehen. Das Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch den Vorsteuerabzug, da es sich um einen privaten Erwerb der Gesellschafterin gehandelt habe, wie es auch aus der Rechnung hervorgehe.
Personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase
Das Gericht entschied allerdings zugunsten der GmbH. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe ihr der Vorsteuerabzug zu, da die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Deshalb habe eine personenübergreifende Zurechnung in der Gründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnung auf die Gründungsgesellschafterin ausgestellt war, so das Urteil vom 3. April 2025 (Az. 5 K 111/24).
Revision zugelassen
Das Gericht berücksichtigte dabei eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf den Streitfall übertragbar sei. Es hat aber die Revision zugelassen.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom 21.05.2025