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Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
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15.07.2025
Jeder zweite Haushalt hat mehr als 100.000 Euro Vermögen
Jeder zweite Haushalt hat mehr als 100.000 Euro Vermögen
103.100 Euro – so hoch war das Medianvermögen der deutschen Haushalte im Jahr 2023. Das heißt: Eine Hälfte der Haushalte hatte mehr Vermögen, die andere weniger. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) auf Basis von Befragungsdaten der Deutschen Bundesbank.
Wer wie viel besitzt, hängt offenbar stark mit dem Alter zusammen. Der Auswertung zufolge lag das Haushaltsnettovermögen der unter 35-Jährigen mit 17.300 Euro im Median. In der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen lag der Median bei 241.100 Euro, so hoch wie in keiner anderen Altersgruppe.
Vermögensaufbau dauert lang
Ein wesentlicher Grund: Vermögensaufbau dauert häufig ein ganzes Arbeitsleben. Erst im Ruhestand wird das Vermögen wieder schrittweise aufgebraucht. Wer 75 oder älter war, hatte im Median noch ein Vermögen von 172.500 Euro. Zu den vermögendsten zehn Prozent der Haushalte gehörte, wer mehr als 777.200 Euro Vermögen besaß.
Eigenheim spielt große Rolle
Bei der Vermögensbildung spiele nach wie vor das Eigenheim eine große Rolle, so das IW. Während nicht einmal jeder Zehnte unter 35 Jahren in den eigenen vier Wänden lebte, war es bei den 55- bis 64-Jährigen mehr als jeder Zweite. Wolle die Politik den Vermögensaufbau erleichtern, müsse sie insbesondere die Arbeitseinkommen entlasten.
Die Auswertung basiert auf der Erhebung "Private Haushalte und Ihre Finanzen" der Deutschen Bundesbank, in der knapp 4.000 Haushalte zu ihrer Vermögens- und Schuldensituation befragt wurden. Betrachtet werden Haushaltsnettovermögen des Jahres 2023. Vom Bruttovermögen aus Immobilien, Finanzvermögen, Wertgegenstände, Fahrzeuge und Betriebsvermögen werden Verbindlichkeiten aus Hypotheken- und Konsumentenkrediten abgezogen.
(IW / STB Web)
Artikel vom 15.07.2025
10.07.2025
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid ändern, wenn es durch eine spätere Datenübermittlung durch Dritte, etwa dem Rentenversicherungsträger, auf einen eigenen Fehler aufmerksam wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger in ihrer Steuererklärung auch ihre Renteneinkünfte erklärt. Das Finanzamt hat diese im Steuerbescheid jedoch nicht erfasst. Später traf eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers zu den Renteneinkünften ein, woraufhin das Finanzamt den Bescheid zu Lasten der Kläger änderte. Diese Handhabung hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 25/22) bestätigt.
In der analogen Welt war die Änderung eines Steuerbescheids nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa bei ausdrücklichem Vorbehalt der Nachprüfung oder nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen. Letzteres war im Streitfall nicht erfüllt, da die Informationen über die Renteneinkünfte ja mit der Steuererklärung bereits vorlagen.
Neue Regel aufgrund Digitalisierung
Im Zuge der Digitalisierung hat der Gesetzgeber jedoch mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher kann die Änderung auch dann erfolgen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 10.07.2025
07.07.2025
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 bis 5 Prozent der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Vielmehr habe sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, da sie mit einer anschließenden Entzündung hätte rechnen müssen. Damit stelle ihr Verhalten einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Komplikationen in bis zu 5 Prozent der Fälle sei nicht völlig fernliegend.
Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 Prozent, aber weniger als 10 Prozent der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt, so das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24).
(LAG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom 07.07.2025
02.07.2025
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit
Säumniszuschläge verlieren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwar ihren Sinn als Druckmittel. Dennoch kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht. Die andere Hälfte dient als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, entschied das Finanzgericht Hamburg.
Das Gericht folgt damit der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung. Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, hiervon abzuweichen.
Es komme dabei nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe. Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte (Urteil vom 31.3.2025, Az. 3 K 161/23).
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom 02.07.2025