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02.09.2026
Bundeskabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027
Bundeskabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Gesetzentwurf für die Einkommensteuerreform 2027 beschlossen. Mit den Neuregelungen sollen vor allem Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern entlastet werden.
Insgesamt geht das Bundesfinanzministerium (BMF) von einem Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro aus. Die Entlastungen sollen in zwei Stufen erfolgen und ab dem Jahr 2028 vollumfänglich wirksam sein.
In Anbetracht der in den letzten Jahren gestiegenen Lebensmittelpreise, Mieten und Energiepreise sei es umso wichtiger, eine große Mehrheit in Deutschland steuerlich zu entlasten. Familien mit Kindern könnten mit der Reform ab 2028 über 600 Euro mehr im Jahr zur Verfügung haben als heute, teilte das BMF mit.
Um dies zu ermöglichen, soll der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro soll zudem eine neue Superreichensteuer von 47 Prozent gelten.
Wesentliche Maßnahmen:
- Der Grundfreibetrag steigt auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028).
- Die zweite Progressionszone wird bis 70.600 Euro abgeflacht. Davon sollen vor allem die mittleren Einkommen profitieren.
- Das Kindergeld steigt von heute 259 Euro zunächst auf 267 Euro (2027) und dann 272 Euro (2028) je Kind und Monat.
- Die Freibeträge für Kinder steigen auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028).
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 auf 1.430 Euro.
- Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen steigt der maximal zulässige Stundenlohn von 50 auf 75 Euro.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 02.09.2026
26.08.2026
Bundesfinanzhof gewährt volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmerin
Bundesfinanzhof gewährt volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmerin
Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach in einem Erbfall einer Vermächtnisnehmerin den vollen Erbfallkosten-Pauschbetrag von seinerzeit 10.300 Euro zu. Dadurch verringerte sich ihr steuerpflichtiger Erwerb entsprechend. Tatsächlich waren ihr Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zählt zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Soweit keine höheren Einzelkosten geltend gemacht werden wird er pauschal gewährt für Kosten, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Erbfall entstehen. Dazu zählen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie Kosten im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses.
Der Pauschbetrag kann für einen Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 15.000 Euro, zuvor waren 10.300 Euro. Bei mehreren Erbenden kann er aufgeteilt werden. Zudem können auch Vermächtnisnehmende den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Wie der BFH mit Urteil vom 17.6.2026 (Az. II R 25/23) entschieden hat, ist der Pauschbetrag auch nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis in Höhe von umgerechnet rund 58.300 Euro. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.
Finanzgericht sah übermäßige Begünstigung
Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 5.685 Euro fest. Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale – allerdings nur anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags würde die Klägerin übermäßig begünstigen.
BFH: Pauschale nicht zu kürzen
Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb jedoch nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Folglich war von dem Vermächtnisbetrag der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro abzuziehen. Der steuerpflichtige Erwerb betrug somit 48.000 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 15 Prozent beläuft sich die Erbschaftsteuer der Klägerin nunmehr auf 4.200 Euro.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 26.08.2026
20.08.2026
Erbschaftsteuer: Begünstigtes Grundstück kann auch Garten und Zufahrt umfassen
Erbschaftsteuer: Begünstigtes Grundstück kann auch Garten und Zufahrt umfassen
Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, können neben dem Wohngrundstück auch weitere, mitgenutzte Flächen in den begünstigten Grundstückswert einzubeziehen sein.
Das Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.2026 (Az. II R 27/23) kann auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist demnach die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Wohnhaus mit Garten und Zugangsweg
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte es nicht. Dagegen wandte sich der Kläger und hatte mit seiner Revision vor dem BFH Erfolg.
Der Unterschied war erheblich. Während das Finanzamt lediglich das Grundstück mit dem Wohnhaus zuzüglich des Gebäude-Sachwerts berücksichtigte und davon einen begünstigten Wert von 521.417 Euro ermittelte, bestätigte der BFH nun die Auffassung des Klägers, der unter Einbeziehung des Garten- sowie des Wegegrundstücks einen begünstigten Grundbesitzwert von 1.174.438 Euro geltend machte.
Wirtschaftliche Einheit festgestellt
Zuvor hatte das sogenannte Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – die Flächen als wirtschaftliche Einheit festgestellt. Dies entspreche auch der tatsächlichen häuslichen Nutzung, was das Finanzamt vor Ort gut beurteilen könne, und sei bindend für das sogenannte Erbschaftsteuerfinanzamt, das im Anschluss die Erbschaftsteuer festsetzt, so der BFH.
Zugleich weist der BFH darauf hin, dass Erben bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen müssten, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren hätten Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 20.08.2026
17.08.2026
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
Das Bundeskabinett hat am 12.8.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Unter anderem sieht der Entwurf Änderungen beim Kapitalertragsteuerverfahren, bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, bei Nachzahlungszinsen sowie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft vor.
Eine Änderung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer soll missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.
Ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen
Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen: Bisher gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Diese soll auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung betrifft zum Beispiel Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt dabei bestehen, damit auch Nachprüfungen weiterhin möglich sind.
Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten
Onlineplattformen müssen Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören auch Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen. Künftig erfolgt die elektronische Bekanntgabe, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt und weiterhin eine postalische Zustellung wünscht, muss dies elektronisch über das Konto beantragen.
Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. Der Entwurf des JStG sieht vor, den Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.
Änderungen des Forschungszulagengesetzes
Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Millionen Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Deshalb sollen Forschungszulagen künftig pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Vorgesehen ist nun, dass die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger eintreten. Sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft sollen kurzfristig ermöglicht werden.
Weiterführende Informationen:
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)
(BMF / STB Web)
Artikel vom 17.08.2026






