Partnerschaftlich gut beraten
Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
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Gewachsene Kompetenz und erworbenes Vertrauen
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25.07.2024
Steuerliche Entlastungen beschlossen
Steuerliche Entlastungen beschlossen
Das Kabinett hat am 24. Juli das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.
Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif
- Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Personen für das Jahr 2024 sichergestellt. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
- Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.
Kinder und Familien
- Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden.
- Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
- Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.
Lohnsteuer
- Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit soll eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht werden.
- Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und soll durch die Reform zeitgemäß angewendet werden. Denn mit dem Faktorverfahren könne die steuermindernde Wirkung des "Ehegatten-Splitting" bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden, so die Bundesregierung.
Gemeinnützigkeitsrecht
- Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen, ohne hierdurch ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden und ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert.
- Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
Abschreibungen
- Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein bürokratieärmeres Abschreibungsinstrument zur Verfügung stehen.
- Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.
(Bundesregierung / BMF / STB Web)
Artikel vom 25.07.2024
24.07.2024
Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters
Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Fahrtkosten eines selbstständigen IT-Beraters befasst.
Seine Tätigkeit übte der IT-Berater an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seiner Steuererklärung machte er seine Fahrtkosten als Betriebsausgaben geltend – und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).
Das Finanzamt hingegen folgte der Verwaltungsauffassung und befand, dass der Kläger bei seinem Kunden seine "erste Tätigkeitsstätte" habe, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.
Begriff "Betriebsstätte"
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz vertrat zwar die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine "erste Tätigkeitsstätte" im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Stattdessen sei hier der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine "Betriebsstätte" anzusehen. Im Ergebnis könne er seine Fahrtkosten dennoch nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen. Die Wohnung des Klägers beziehungsweise sein häusliches Arbeitszimmer stelle jedenfalls keine Betriebsstätte dar, so das Urteil vom 19. Juni 2024 (Az. 1 K 1219/21).
Revision anhängig
Das FG hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Begrifflichkeiten zu ermöglichen, zumal das FG von der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014) abgewichen ist. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 15/24).
(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)
Artikel vom 24.07.2024
22.07.2024
Handelsregister soll teurer werden
Handelsregister soll teurer werden
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung veröffentlicht. Dieser sieht insbesondere eine lineare Erhöhung der Eintragungsgebühren vor.
Das Handelsregister gibt in Deutschland zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Vertrauens und der Stabilität im Geschäftsverkehr. Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Sie sind zuletzt am 1. Januar 2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen seien, sei eine deutliche Anhebung der Gebühren geboten, so das BMJ.
Konkret ist in dem Verordnungsentwurf eine Anhebung der Eintragungsgebühren "linear um 50 Prozent" vorgesehen.
Der Referentenentwurf wurde zunächst an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. August 2024 Stellung zu nehmen.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom 22.07.2024
17.07.2024
Neuer Höchstwert bei Vermögensübertragungen
Neuer Höchstwert bei Vermögensübertragungen
Im Jahr 2023 haben die Finanzverwaltungen Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro veranlagt. Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 19,8 Prozent auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14 Prozent gesunken war.
Vermögensübertragungen durch Schenkungen nahmen dabei deutlich stärker zu als Übertragungen durch Erbschaften. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
Übertragenes Betriebsvermögen steigt deutlich
Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen beruhen insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Milliarden Euro (+ 81,3 Prozent). Des Weiteren wurden 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 10,3 Milliarden Euro (+19,5 Prozent) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Milliarden Euro (+18,2 Prozent) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Milliarden Euro (+7,6 Prozent). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Milliarden Euro blieb im Vorjahresvergleich unverändert.
Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Milliarden Euro.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 17.07.2024