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07.08.2026
Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz
Gründungsinteresse steigt – häufig aus Sorge um den Arbeitsplatz
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verzeichnen bundesweit mehr Menschen, die sich zu einer Gründung informieren und beraten lassen. Dabei spielt immer häufiger die Sorge um die eigene berufliche Zukunft eine Rolle, so ein zentrales Ergebnis des DIHK-Reports Unternehmensgründung 2026.
Der Anteil derjenigen, die vor allem mangels Erwerbsalternativen gründen wollen, liegt mit 36 Prozent auf dem höchsten Stand seit elf Jahren. Zugleich berichten viele IHKs von zunehmenden qualitativen Defiziten bei den vorgelegten Geschäftskonzepten, insbesondere bei Finanzierung und kaufmännischer Planung. Entsprechend sei auch der Anteil an unzureichend ausgearbeiteten oder wenig tragfähigen Konzepten gestiegen.
Fast vier von zehn Interessierten wollen in erster Linie gründen, weil sie angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Transformation in vielen Branchen um ihren Arbeitsplatz fürchten. "Die angestrebte Gründung ist in diesen Fällen eher eine Ausweichstrategie als der feste Wunsch, als Unternehmerin oder Unternehmer neue Marktchancen zu erschließen", sagt DIHK-Präsident Peter Adrian. Damit setze sich ein langjähriges Muster fort. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werde in Deutschland häufiger gegründet, während in guten Zeiten mehr Menschen eine abhängige Beschäftigung bevorzugen.
Technologischer Wandel als Risiko und Chance
Der Report zeigt zugleich die zwei Seiten des technologischen Wandels. Einerseits setzen Strukturwandel, Personalabbau und Insolvenzen viele Beschäftigte unter Druck und führen vermehrt zu Gründungen aus einer Umbruchsituation heraus. Andererseits entstehen neue Marktchancen, etwa durch KI, Digitalisierung und sicherheitsrelevante Technologien.
KI erleichtere vielen den Weg in die Selbstständigkeit und eröffne zugleich neue Geschäftsmodelle. Auch bei der Erstellung von Businessplänen oder der Entwicklung erster Geschäftsideen kommen KI-gestützte Anwendungen zunehmend zum Einsatz, beobachten die IHKs.
Frauenanteil weiterhin über 40 Prozent
Außerdem zeigt der Report ein weiterhin hohes Gründungsinteresse von Frauen. Mit 44 Prozent liegt ihr Anteil weiterhin über der Marke von 40 Prozent, auch wenn er gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging (2024: 47 Prozent). Im Jahr 2005 hatte er noch 38 Prozent betragen.
Gründende beklagen vor allem bürokratische Hemmnisse
Insgesamt bewerten die befragten Gründenden den Gründungsstandort Deutschland derzeit lediglich mit "schwach befriedigend" (3,5). Sie wünschen sich vor allem einfachere und schnellere Verwaltungsverfahren (73 Prozent), ein vereinfachtes Steuerrecht (61 Prozent) und einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (32 Prozent).
Die DIHK leitet aus den Erkenntnissen eine Reihe an konkreten Empfehlungen an die Politik ab, darunter die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Daten sollten nur einmal eingegeben und automatisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Auch die Vergabe von Steuernummern müsse deutlich schneller erfolgen.
Weiterführende Informationen:
DIHK-Report Unternehmensgründung 2026
(DIHK / STB Web)
Artikel vom 07.08.2026
04.08.2026
Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug
Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug
Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, können eine sogenannte pauschale Beihilfe erhalten. Dabei übernimmt der Dienstherr, ähnlich einem Arbeitgeberanteil, 50 Prozent der Beiträge. Nach einem aktuellen Urteil ist die pauschale Beihilfe zwar steuerfrei, mindert jedoch die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge.
Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei der pauschalen Beihilfe wird jedoch eine Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.
Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. In seiner Steuererklärung machte er die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juni 2026 (3 K 3133/24) entschied. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe würden zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Allerdings stehe die pauschale Beihilfe mit den abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ohne die Krankenversicherungsbeiträge käme die Beihilfe nicht in Betracht. Daher mindert die pauschale Beihilfe die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.
Das Gericht hat die Revision zugelassen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 04.08.2026
30.07.2026
Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer
Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.
In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.
Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.
Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?
Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.
Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.
Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom 30.07.2026
21.07.2026
Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
Liegt der vom Finanzamt festgestellte Wert eines geerbten Grundstücks deutlich über dem zuvor angenommenen Verkehrswert, kann dies ein gewichtiger Grund sein, die im Erbschein festgelegten Erbanteile zu überprüfen. Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen den Sachverhalt dann weiter aufklären.
In einem Streitfall vor dem BFH beerbten der Kläger und ein Miterbe den Bruder des Klägers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 Prozent und den Beigeladenen zu 63 Prozent als Erben des Erblassers aus. Dem ging ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag der beiden voraus, in dem der Wert der finanziellen Mittel mit rund 261.881 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro angegeben war. Dies gab der Kläger auch in seiner Erbschaftsteuererklärung an.
Deutlich höherer Grundstückswert festgestellt
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 47.040 Euro fest. Dabei ging es von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 Euro und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent aus. Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 609.594 Euro fest und erließ einen Änderungsbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro erhöhte. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent zugrunde.
Kläger macht niedrigeren Erbanteil geltend
Dagegen machte der Kläger geltend, dass sein Erbanteil mit 37 Prozent zu hoch bemessen sei. Er argumentierte, dass sich sein Erbanteil durch den deutlich höheren Verkehrswert des Grundstücks rechnerisch auf lediglich rund 30 Prozent verringere. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Das Finanzgericht nahm an, dass eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen sei.
Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Juni 2026, II B 68/25 und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils zu überprüfen.
Finanzgericht hätte prüfen müssen
Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zwar regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Würden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, müssen sie das Erbrecht und bei Miterben die Erbanteile selbst ermitteln.
Einen gewichtigen Grund kann demnach auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Auch eine Einigung der Miterben über den Verkehrswert der Nachlassgegenstände und die Erbanteile entbindet demnach das Finanzgericht nicht von einer weiteren Aufklärung, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 21.07.2026






