Partnerschaftlich gut beraten
Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
Werden Sie Teil unseres Erfolgsteams
Gewachsene Kompetenz und erworbenes Vertrauen

Aktuelles aus der Wirtschaft
Welcome CPP Blog Neu
Welcome CPP Blog
Welcome to the block editor
15.04.2026
Testlauf für Online-Verfahren vor Zivilgerichten startet
Testlauf für Online-Verfahren vor Zivilgerichten startet
Am 15. April 2026 beginnt an acht Amtsgerichten die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Dazu wird ein digitales Eingabesystem freigeschaltet, über das Bürgerinnen und Bürger eine Klage erstellen und einreichen können.
Das Online-Verfahren soll vollständig digital geführt werden und kostengünstiger sowie weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. Es steht zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Auch Zahlungsklagen wegen Fluggastrechten sind möglich. Das Verfahren kann regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden; alternativ ist eine Teilnahme per Videoverhandlung möglich.
"Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus", sagt Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Ein starker Rechtsstaat zeige sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er sei. "Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz", so die Ministerin.
Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de. Auch Anwältinnen und Anwälte können es nutzen. Getestet wird zunächst an acht Amtsgerichten, darunter Mannheim, Nürnberg und Frankfurt am Main. In den kommenden Wochen und Monaten soll die Erprobung auf insgesamt 18 Amtsgerichte in 10 Bundesländern erweitert werden. Nach zwei, vier und acht Jahren soll das Online-Verfahren evaluiert werden, um über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb entscheiden zu können.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 15.04.2026
13.04.2026
Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht
Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht
Die Künstlersozialabgabe spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.
Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. So ist es gesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG.
Gegen die Abgabepflicht geklagt hatte ein Unternehmen, das als sogenannte Aggregatorin Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Streamingdienste übermittelt. Hierfür räumen die Musikschaffenden den Aggregatoren entsprechende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein.
Die Klägerin argumentierte, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Streaming-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege aber beim Streaming-Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht auf die Endkunden abwälzen.
Vermittlungsleistungen reichen aus
Dem folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht und hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin – so das Gericht – liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dabei würden Vermittlungsleistungen ausreichen. Die technische Dienstleistung im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.
Das Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 13.04.2026
08.04.2026
Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.
Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen
Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich
Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.
Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(VG Gießen / STB Web)
Artikel vom 08.04.2026
02.04.2026
Wohnungseigentümer müssen nicht generell Vergleichsangebote einholen
Wohnungseigentümer müssen nicht generell Vergleichsangebote einholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH der langjährigen Praxis eine Absage erteilt, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären. Maßgebend für eine ordnungsmäßige Verwaltung seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
In dem entschiedenen Fall war seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit den beauftragten Handwerksunternehmen aus früherer Zusammenarbeit zufrieden war.
"Drei-Angebote-Regel" nicht zwingend
Nach Auffassung des BGH geht es in der Sache darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit geringem Auftragsvolumen liege es auf der Hand, dass die Wohnungseigentümer selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist. Eine externe Überprüfung des Angebots sei dann nicht zwingend erforderlich.
Beratung durch Fachleute kann ausreichend sein
Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So könne insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote könnten zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.
Beauftragung bekannter Anbieter kann vernünftig und wirtschaftlich sein
Auch der Umstand, dass einzelne Anbieter bereits "bekannt und bewährt" seien, könne es rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer sei neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten sei, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführe. Zudem könne es von Vorteil sein, dass ein Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kenne und sich nicht erst einarbeiten müsse.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 02.04.2026






