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30.01.2023
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Kläger beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen.
Der BFH ist dem in seiner Entscheidung vom 17.1.2023 (Az. IX R 15/20) nicht gefolgt. Zwar könne eine Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist. Der Bund habe allerdings schlüssig dargelegt, dass 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf bestand, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war. Angesichts der Bewältigung einer Generationenaufgabe ist der lange Erhebungszeitraum aus Sicht des BFH noch im Rahmen.
Ab 2021 werden nur noch höhere Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei jedoch aus sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Eine "verkappte Reichensteuer", wie die Kläger meinten, vermochte der BFH darin nicht zu sehen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 30.01.2023
26.01.2023
Zinsen in Sparverträgen müssen kalkulierbar sein
Zinsen in Sparverträgen müssen kalkulierbar sein
Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden - und dabei die Sparenden gestärkt.
In einem Musterfeststellungsverfahren hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen eine Sparkasse geklagt, die seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 Prozent der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.
Klausel über Änderung des variablen Zinssatzes
Die Verträge enthielten allerdings eine Klausel, die einen jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen variablen Zinssatz vorsah. "Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist", hieß es darin.
Die Verbraucherschützer hielten die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Dem hatte sich das Oberlandesgericht Dresden teilweise angeschlossen. In der Revision der Verbraucherschützer ging es nun noch um die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode, die das OLG abgewiesen hatte.
Vertragszinssatz und Referenzzinssatz
Mit Urteil vom 24.01.2023 (Az. XI ZR 257/21) entschied nun der BGH, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Das Oberlandesgericht Dresden muss jetzt erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz bestimmen.
Der BGH hatte bereits am 06.10.2021 (Az. (XI ZR 234/20) entschieden, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürfen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 26.01.2023
24.01.2023
Regierung prüft Reformoptionen für die private Altersvorsoge
Regierung prüft Reformoptionen für die private Altersvorsoge
Zur Prüfung verschiedener Reformoptionen hat die Bundesregierung die Einsetzung der Fokusgruppe private Altersvorsorge beschlossen. Geprüft werden soll unter anderem die Möglichkeit einer Förderung von privaten Produkten mit höheren Renditemöglichkeiten.
In der ersten Sitzung sollen neben der Bestandsaufnahme des Status Quo der privaten Altersvorsorge auch Verbesserungen für bestehende Riester-Verträge diskutiert werden. In den darauffolgenden Sitzungen schließen sich die Prüfaufträge des Koalitionsvertrags an. Geprüft werden sowohl die Möglichkeit einer Förderung von privaten Produkten mit höheren Renditemöglichkeiten als bei derzeitigen Riester-Verträgen, als auch ein öffentlich verantworteter Fonds. Eine Förderung soll Anreize für untere Einkommensgruppen bieten. Die Fokusgruppe soll bis zum Sommer 2023 einen Abschlussbericht mit den Prüfungsergebnissen vorlegen.
Neben dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehören der Fokusgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Anbieterverbände (GDV und BVI), des Verbraucherschutzes (Stiftung Warentest und vzbv), der Sozialpartner (BDA und DGB), der betrieblichen Altersversorgung (aba) und der Wissenschaft an.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 24.01.2023
16.01.2023
Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen. Der betroffene Kleinbetrieb kann nunmehr vorläufig weiterarbeiten.
Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sogenannte Eigenwerber rund 4.200 Euro Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze. Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.
Zugehörigkeit zu Eigenwerbern fraglich
Das Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2022 (Az. L 2 BA 49/22 B ER) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden. Die DRV habe schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten. Hierfür sei in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich.
Schätzung muss nachvollziehbar sein
Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 Euro angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert.
DRV hat sich über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt
Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche "Gründe der Vereinfachung" bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.
(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)
Artikel vom 16.01.2023
