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07.12.2023
SCHUFA-Scoring nur eingeschränkt zulässig
SCHUFA-Scoring nur eingeschränkt zulässig
Der Europäische Gerichtshof hat über zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien geurteilt. Während das Scoring nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.
Das sogenannte Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist das Scoring unzulässig, sofern Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Es obliegt nun dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, das den EuGH angerufen hatte, zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält.
SCHUFA: Score für viele nicht allein entscheidend
"Auf dieses Urteil haben wir uns mit unseren Kunden in den vergangenen Monaten vorbereitet", so Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA. "Das weit überwiegende Feedback unserer Kunden lautet, dass Zahlungsprognosen in Form des SCHUFA-Scores für sie zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss sind. Deshalb wird die große Mehrheit unserer Kunden SCHUFA-Scores weiterhin ohne Anpassung ihrer Prozesse nutzen können."
Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung
In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung hat der EuGH entschieden, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, das eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsieht. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung.
Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es nun ebenfalls Sache des vorlegenden Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen.
Die SCHUFA hat die Speicherdauer in Erwartung der EuGH-Entscheidung bereits im März 2023 auf 6 Monate verkürzt (STB Web berichtete).
(EuGH / STB Web)
Artikel vom 07.12.2023
04.12.2023
Zur Kostenklausel in Riester-Verträgen
Zur Kostenklausel in Riester-Verträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die in bestimmten Altersvorsorgeverträgen einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.
Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die betreffenden Altersvorsorgeverträge die folgende Bestimmung: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Nicht klar und verständlich
Diese Klausel ist nach dem Urteil des BGH vom 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22) nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Vertragspartner unangemessen. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Diese lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beanspruche. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, würden weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt.
Belastung lässt sich nicht absehen
Außerdem erfahre man nicht, in welcher Höhe Kosten anfallen. Die Klausel benenne weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital beziehe. Sie lasse den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 04.12.2023
29.11.2023
Ernstliche Zweifel an Grundsteuerwertbescheiden
Ernstliche Zweifel an Grundsteuerwertbescheiden
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts und deshalb in zwei Verfahren die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt.
Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest.
Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern zugrunde, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Nach dem Vortrag der Antragsteller könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30 Prozent angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl 2/3 ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest.
Zum Hintergrund
Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im sogenannten Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sogenannte Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können.
Aussetzung der Vollziehung
Das FG setzte mit den beiden Eilbeschlüssen vom 23. November 2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) die Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden. Hierdurch konnten Steuerpflichtige erstmals vor einem Finanzgericht mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem Bundesmodell durchdringen.
Einfachrechtliche Zweifel
Die einfachrechtlichen Zweifel des FG betrafen vor allem Zweifel daran, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien. Zudem sah es das FG aus Rechtsgründen als geboten an, dass Steuerpflichtige – im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen – die Möglichkeit haben müssten, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können.
Verfassungsrechtliche Zweifel
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen hatte das FG insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründe. So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände.
Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das FG die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige, indem es – entgegen der Auffassung des Finanzamts, das für den Rechtsschutz bezüglich der Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte als zuständig ansah – von einer umfassenden Eröffnung des Finanzrechtswegs ausgeht. Dies vermeidet für Steuerpflichtige eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen.
Wichtig: Entscheidungen betreffen zwei Einzelfälle
Die Entscheidungen des FG betreffen zwei Einzelfälle, über die zudem erst im einstweiligen Rechtsschutz entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der ergangenen Grundsteuerwertbescheide hat zwar zur Folge, dass auch die Vollziehung der in den Streitfällen künftig auf den 1. Januar 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheide von Gesetzes wegen ausgesetzt wird. Damit ist jedoch noch keine Aufhebung der angegriffenen Bescheide und erst Recht nicht eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln verbunden.
Das FG hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom 29.11.2023
27.11.2023
Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss
Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss
Das Wachstumschancengesetz muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag.
Sie kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.
Ziel des vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 27.11.2023